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IIDie Alten Pflichten.
I.Von Gott und der Religion.
II. Von der burgerlichen Obrigieit, der höchsten und der untergeordneten.
III. Von den Logen.
IV. Von den Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen.
V. Von dem Verhalten der Zunft bei der Arbeit.
VI. Von dem Betragen.
1. Betragen in der Loge, wenn sie geöffnet ist.
2. Betragen, wenn die Loge vorüber ist, die Brüder aber noch nicht auseinandergegangen sind.
3. Betragen, wenn Brüder zusammenkommen, ohne Das Fremde zugegen sind, doch nicht in einer förmlichen Loge.
4. Betragen in Gegenwart von Fremden, welche nicht Maurer sind.
5. Betragen zu Hause und in Euerer Nachbarschaft.
6. Betragen gegen einen fremden Brüder.
DER SCHLUß DER ALTEN PFLICHTEN.



Die Alten Pflichten.
Die Alten Pflichten der freien und angenommenen Maurer, gesammelt vom Verfasser aus ihren alten Urkunden auf den Befehl des Großmeisters, des gegenwärtigen Herzogs von Montagu. Gebilligt durch die Großloge und zur Drucklegung befohlen in der ersten Ausgabe des Konstitutionsbuches, am 25 März I722- Wie sie bei der Aufnahme neuer Brüder oder wenn der Meister es verordnet, vorgelesen werden sollen.


I.Von Gott und der Religion.
Der Maurer ist durch seinen Beruf verbunden, dem Sittengesetz zu gehorchen, und wenn er seine Kunst recht versteht, wird er weder ein dummer Gottesleugner noch ein Wustling ohne Religion sein.
Aber obgleich in alten Zeiten die Maurer verpflichtet waren, in jedem Lande von der jedesmaligen Religion des Landes oder der Nation zu sein, so hält man doch jetzt für ratsam, sie bloß zu der Religion zu verpflichten, in welcher alle Menschen übereinstimmen und jedem seine besondere Meinung zu lassen, Das heißt, sie sollen gute und wahrhafte Manner sein, Männer von Ehre und Rechtschaffenheit, durch Was fßr Sekten und Glaubensmeinungen sie auch sonst sich unterscheiden mögen. Hierdurch wird die Maurerei ein Mittelpunkt der Vereinigung und ein Mittel, treue Freundschaft unter Personen zu stiften, welche sonst in standiger Entfernung voneinander hatten bleiben mussen.

II. Von der burgerlichen Obrigieit, der höchsten und der untergeordneten.
Der Maurer ist ein friedfertiger Untertan der bürgerlichen Gewalt, wo er auch wohnet und arbeitet, und muß sich nie in Meuterei oder Verschwörung gegen den Frieden und die Wohlfahrt der Nation einlassen, noch sich pflichtwidrig gegen die Unterobrigkeiten betragen.
Denn gleichwie Krieg, Blutvergießen und Verwirrung der Maurerei immer nachteilig gewesen sind, so waren auch vor alters Könige und Fürsten sehr geneigt, die Zunftgenossen ihrer Friedfertigkeit und Treue wegen, wodurch sie den bösen Leumund ihrer Gegner mit der Tat widerlegten , aufzumuntern und die Ehre der Brüderschaft zu fördern, welche immer in Friedenszeiten blühte.
Sollte daher ein Brüder ein Empörer gegen den Staat sein, so muß er in seiner Empörung nicht bestärkt werden, obgleich er als ein unglücklicher Mann zu bemitleiden ist, ja, wird er keines anderen Verbrechens überführt, so kann wenngleich die treue Brüderschaft seine Empörung mißbilligen soll und der bestehenden Regierung weder Vorwand noch Grund zu politischer Eifersucht geben darf sie ihn doch nicht aus der Loge stoßen, und sein Verhaltnis zu derselben bleibt unverletzlich.

III. Von den Logen.
Eine Loge ist ein Ort, wo sich Maurer versammeln und arbeiten. Daher wird eine solche Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Maurern eine Loge genannt, und jeder Brüder muß zu einer gehören und ihren besonderen Gesetzen und den allgemeinen Anordnungen unterworfen sein.
Die Loge ist entweder eine einzelne oder eine allgemeine, wie solches durch den Besuch derselben und die unten folgenden Anordnungen der allgemeinen oder Großen Loge deutlicher erhellen wird.
In alten Zeiten durfte kein Meister oder Mit Brüder in der Loge fehlen, besonders wenn ihm selbige angesagt war, ohne sich einer strengen Bestrafung auszusetzen. Es wäre denn, Das sich der Meister oder die Aufseher uberzeugt hielten, entschiedene Notwendigkeit habe ihn abgehalten.
Diejenigen, welche zur Mitgliedschaft einer Loge zugelassen werden, müssen gute, wahrhafte, freigeborene Männer von reifem und verständigem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauenzimmer, keine unsittlichen oder anstößigen Menschen, sondern von gutem Rufe sein.
IV. Von den Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen.
Aller Vorzug unter Maurern grundet sich allein auf wahrem Wert und persönlichem Verdienst, damit die Bauherrn wohlbedient, die Brüder nicht beschämt werden und die königliche Kunst nicht in Verachtung gerate.
Daher wird kein Meister oder Aufseher nach seinem Alter, sondern nach seinem Verdienst erwählt. Es ist unmöglich, dies schriftlich auszudrücken. Jeder Brüder muß sich auf seinem Posten einfinden und diese Dinge auf eine der Brüderschaft eigentumliche Art erlernen. Nur Das mögen Bewerber wissen, Das kein Meister einen Lehrling annehmen darf, wenn er nicht hinlängliche Arbeit für ihn hat und solcher ein vollkommener Jüngling ist, ohne körperliche Mängel und Gebrechen, welche ihn unfähig machen könnten, die Kunst zu erlernen, dem Bauherrn seines Meisters zu dienen und zum Brüder, in gehöriger Zeit zum Gesellen aufgenommen zu werden, nachdem er die Anzahl Jahre gedient hat, welche die Gewohnheit seines Landes vorschreibt. Und Das er von ehrlichen Eltern geboren sein muß, damit er, wenn er sonst dazu taugt, zu der Ehre gelangen könne, Aufseher und darauf Meister der Loge, dann Großaufseher und endlich seinen Verdiensten gemaß Großmeister aller Logen zu werden. Kein Brüder kann Aufseher werden, wenn er nicht zuvor Zunftgenosse (Geselle) gewesen ist, noch Meister, wenn er nicht als Aufseher gedient hat, noch Großaufseher, wenn er nicht Meister einer Loge gewesen, noch Großmeister, wenn er nicht vor seiner Wahl Zunftgenosse gewesen ist. Auch muß letzterer entweder von hohem Adel oder ein wohlenogener Mann von feinen Sitten, ein Mann von Stande, ein ausgezeichneter Gelehrter, ein kunsterfahrener Baumeister oder sonst ein Kunstler sein, von ehrbaren Eltern abstammend und dabei nach der Meinung der Logen besonders große Verdienste besitzen. Damit er aber sein Amt besser, leichter und ehrenvoller verwalten könne, hat der Großmeister die Gewält, sich seinen eigenen Deputierten Großmeister zu wählen, welcher Meister einer besonderen Loge gewesen sein muß und Das Vorrecht besitzt, jede Handlung, die dem Großmeister, seinem Vorgesetzten, zusteht, zu vollziehen, wenn besagter Vorgesetzter nicht etwa selbst gegenwartig ist oder seine Autorität schriftlich geltend macht.
Diesen höchsten und untergeordneten Ordnern und Vorgesetzten der alten Loge soll in ihren bestimmten Amtern zufolge der Alten Pflichten und Verordnungen von allen Brüdern mit Bescheidenheit, Ehrfürcht, Liebe und Bereitwilligkeit Gehorsam geleistet werden.

V. Von dem Verhalten der Zunft bei der Arbeit.
"Alle Maurer sollen an den Werktagen redlich arbeiten, damit sie an Festtagen mit Ehren leben können; auch sollen sie die durch die Landesgesetze angeordneten oder durch Das Herkomrnen bestimmten Arbeitsstunden einhalten.
Der erfahrenste von den Zunftgenossen soll zum Meister oder Oberaufseher uber des Bauherrn Werk erwahlt oder angesetzt und dann von denen, die unter ihm arbeiten, Meister genannt werden. Die Zunftgenossen sollen sich aller Schimpfreden enthalten, auch einander nicht bei beleidigenden Namen, sondern Brüder und Gefährte nennen und sich in und außerhalb der Loge höflich betragen.
Der Meister, welcher sich seiner Kunstgeschicklichkeit besußt ist, soll des Bauherrn Werk so billig als möglich ubernehmen und dessen Eigentum so redlich, als ware es eigenes, verwalten, auch keinem Brüder oder Lehrling mehr Lohn geben, als derselbe wirklich verdient. Beide, der Meister und die Maurer, die ihren Lohn richtig erhalten, sollen dem Bauherrn treu sein und ihr Werk redlich vollenden, es mag im ganzen oder im Taglohn verdungen sein; auch sollen sie keine Arbeit für Gesamtlohn nehmen, bei welcher Taglohn herkömmlich ist.
Niemand soll die Wohlfahrt eines Brüders beneiden, ihn verdrängen oder von seinem Bauwerke zu vertreiben suchen, wenn derselbe die Fähigkeit besitzt, es zu vollenden; denn niemand kann eines andern Werk so zum Vorteile des Bauherrn vollenden als derjenige, welcher mit den Entwürfen und Grundrissen dessen, der es angefangen hat, durchaus bekannt ist.
Wenn ein Zunftgenosse zum Aufseher des Werks unter dem Meister erwählt ist, so soll er sowohl dem Meister als den Genossen treu sein, in des Meisters Abwesenheit uber Das Werk zum Vorteile des Bauherrn sorgfältige Aufsicht führen und seine Brüder sollen ihm gehorchen. Alle angestellten Maurer sollen ihren Lohn in Ergebenheit ohne Murren oder Meuterei in Empfang nehmen und den Meister vor Beendigung des Werkes nicht verlassen. Ein jüngerer Brüder soll in der Arbeit unterrichtet werden, auf Das er nicht aus Mangel an Beurteilung die Materialien verderbe und damit die Liebe zunehmen und fortwahren möge. Alle Werkzeuge, deren man sich bei der Arbeit bedient, sollen von der Großloge gebilligt werden.
Kein Handlanger soll an dem eigentlichen Werke der Maurerei angestellt werden; auch sollen Freimaurer nicht ohne dringende Not mit solchen, welche nicht befreiheitet sind, arbeiten, noch sollen sie Handlanger und nichtangenommene Maurer unterrichten, wie sie einen Brüder oder Zunftgenossen un terrichten wurden."

VI. Von dem Betragen.
1. Betragen in der Loge, wenn sie geöffnet ist.
"Ihr sollt ohne Erlaubnis des Meisters keine geheimen Ausschüsse oder abgesonderten Verhandlungen pflegen, noch von etWas Ungehörigem oder Unziemlichem sprechen, auch weder dem Meister noch dem Aufseher, noch einem mit dem Meister sprechenden Brüder in die Rede fallen. Desgleichen sollt Ihr nicht Possen oder Scherz treiben, wahrend die Loge mit ernsthaften und feierlichen Dingen beschäftigt ist; noch dürft Ihr unter irgendwelchem Vorwand eine ungebührliche Rede führen, sondern Ihr habt Eurem Meister, Euren Aufsehern und Genossen schuldige Achtung zu erweisen und sie in Ehren zu halten.
Wenn Klage einläuft, so soll der schuldig befundene Brüder dem Urteil und der Entscheidung der Loge unterworfen sein, welche der eigentliche und regelmäßige Richter al ler solcher Streitigkeiten i st (es sei denn, Das Ihr an die Große Loge appellieren wollt) und wo sie anhängig gemacht werden mussen; jedoch darf des Bauherrn Werk nicht verzögert werden, in welchem Falle eine außerordentliche Untersuchung stattfinden mag. Allein Ihr sollt nie in Sachen, welche die Maurerei betreffen, vor bürgerliches Gericht gehen, wenn es der Loge nicht als unumgänglich notwendig einleuchtet."

2. Betragen, wenn die Loge vorüber ist, die Brüder aber noch nicht auseinandergegangen sind.
"Ihr mögt Euch in unschuldiger Lust ergötzen und Euch einander nach Kraften bewirten. Ihr müßt aber jede Ausschweifung vermeiden und keinen Brüder zwingen, über seine Neigung zu essen und zu trinken, oder ihn am Weggehen hindern, wenn ihn seine Angelegenheiten abrufen. Ihr mußt auch nichts tun oder sagen, Was beleidigen oder eine ungezwungene und freie Unterhaltung stören könnte; denn dies würde unsere Eintracht zerrutten und unsere löblichen Absichten vereiteln. Daher durfen keine Privathändel und Streitigkeiten über die Schwelle der Loge mitgebracht werden, am allerwenigsten Streitigkeiten uber Religion oder Nationen oder Staatsverwaltung. Denn wir gehören als Maurer bloß zu der oben angeführten allgemeinen Religion, auch sind wir von allen Nationen, Zungen, Geschlechtern und Sprachen und sind entschieden gegen politische Erörterungen, welche noch nie zur Wohlfahrt der Loge gereicht haben und nie dazu gereichen werden. Diese Pflicht ist jederzeit streng eingescharft und befolgt worden, besonders aber seit der Reformation in Britannien oder seit dem Abfall und der Trennung dieser Nationen von der Gemeinschaft mit Rom."

3. Betragen, wenn Brüder zusammenkommen, ohne Das Fremde zugegen sind, doch nicht in einer förmlichen Loge.
"Ihr sollt einander höflich grußen, wie man Euch lehren wird, Euch untereinander Brüder nennen, Euch offen gegenseitig dienliche Unterweisung geben, doch ohne bemerkt oder behorcht zu werden und ohne Anmaßung gegeneinander, auch ohne der Achtung zu nahezutreten, welche jedem Brüder gebürt, wenn er nicht Maurer ware. Denn obgleich alle Maurer als Brüder miteinander auf gleicher setzwaagegerechter Ebene stehen, so entzieht doch die Maurerei keinem eine Ehre, welche er zuvor besaB. Vielmehr vermehrt sie seine Ehre, besonders wenn er sich um die Brüderschaft wohlverdient gemacht hat, welche Ehre geben, dem Ehre gebuhrt, und schlechte Sitten vermeiden muß."

4. Betragen in Gegenwart von Fremden, welche nicht Maurer sind.
"Ihr sollt in Reden und Betragen vorsichtig sein, Das auch der scharfsinnigste Fremde nichts zu entdecken vermöge, Was nicht geeignet ist, ihm eröffnet zu werden. Zuweilen mußt Ihr auch ein Gesprach ablenken und es kluglich zur Ehre der Ehrwürdigen Brüderschaft leiten."

5. Betragen zu Hause und in Euerer Nachbarschaft.
"Ihr sollt handeln, wie es einem sittlichen und weisen Manne geziemt und besonders Euerer Familie, Euren Freunden und Nachbarn nichts entdecken, Was die Loge betriSt usw., vielmehr weislich Euere eigene und der alten Brüderschaft Ehre in Erwagung ziehen, aus Ursachen, welche hier nicht angeführt werden können. Ihr mußt ferner auf Euere Gesundheit bedacht nehmen und nicht zu spät zusammen und zu lange, nachdem die Logenstunden verflossen sind, vom Hause bleiben, auch Schwelgerei und Trunkenheit vermeiden, damit Euere Familie nicht vernachlassigt oder gekrankt, Ihr selbst aber nicht zur Arbeit unfahig werden möget."

6. Betragen gegen einen fremden Brüder.
"Ihr sollt ihn vorsichtig prufen, und zwar so, wie Euch die Klugheit eingeben wird, damit Ihr nicht von einem Unwissenden durch falsche Ansprüche hintergangen werdet. Mit Verachtung und Spott mußt Ihr einen solchen abweisen und Euch in acht nehmen, ihm den geringsten Wink von Eueren Kenntnissen zu geben.
Wenn Ihr aber in ihm einen echten wirklichen Brüder entdeckt, so ehrt ihn als einen solchen. Ist er durftig, so helft ihm, wenn Ihr könnt, oder gebt ihm sonst Anleitung, wie ihm geholfen werden möge. Ihr mußt ihm entweder einige Tage Arbeit geben oder sonst ihn zur Arbeit empfehlen. Ihr seid aber nicht verbunden, uber Euer Vermögen zu tun; nur sollt Ihr einen armen Brüder, welcher ein guter und treuer Mann ist, unter gleichen Umstanden jedem andern armen Menschen vorziehen."

Der Schluß der Alten Pflichten.
"Endlich: Alle diese Vorschriften habt Ihr zu befolgen, wie auch diejenigen, welche Euch auf einem anderen Wege kundgemacht werden. Übt Brüderliche Liebe, den Grund- und Schlusstein, den Kitt und Ruhm der alten Brüderschaft. Vermeidet allen Zank und Streit, alle Lästerungen und Afterreden. Auch erlaubet nicht, Das andere einen rechtschaffenen Brüder verleumden, sondern verteidigt seinen Ruf und leistet ihm alle guten Dienste, soweit es mit Euerer Ehre und Wohlfahrt bestehen kann, aber nicht weiter. Tut ein Brüder Euch Unrecht, so sollt Ihr Euch an Euere oder an seine Loge wenden.
Von der könnt Ihr an die Vierteljahrsversammlung der Großen Loge berufen und von dieser an die jahrliche Große Loge, wie es Das alte löbliche Verfahren unserer Vorväter bei jedem Volke gewesen ist. Gehet aber nie vor Gericht, außer wenn der Fall nicht anders entschieden werden kann, und gebet geduldig dem ehrlichen Rate des Meisters und Euerer Genossen Gehör, wenn sie Euch von einem Rechtsstreite mit Fremden abzuhalten oder Euch zu bewegen suchen, allen Rechtshändeln ein schnelles Ende zu machen, damit Ihr den Angelegenheiten der Maurerei mit desto mehr Freudigkeit und Erfolg nachdenken könnt. Was aber prozessierende Brüder oder Genossen betrifft, denen sollen der Meister und die Brüder ihre Vermittlung liebreich antragen und soll selbige von den streitenden Brüdern mit Dank angenommen werden. Sollte es aber untunlich sein, sich dem zu fügen, so mussen sie dennoch ihren ProzeB oder Rechtshandel ohne Grimm und Erbitterung führen (wie es sonst geschieht) und nichts sagen und tun, Was Erneuerung oder Fortsetzung Brüderlicher Liebe und guter Dienste verhindern könnte, damit jedermann den gutcn EinfluS der Maurerei erkenne, wie alle echten Maurer getan haben vom Anbeginne der Welt und tun werden bis ans Ende aller Zeiten. Amen, so note it be! (Amen, also geschehe es!)"

In der vorliegenden Form sind die auf Andersons Fassung zuruckgehenden Alten Pflichten ein Kompromiß: sie wollen einerseits durch Übernahme alter Formeln und Gebrauche den Zusammenhang mit den alten Manuskripten der SteinmetzenBrüderschaften aufrechterhalten, lassen aber anderseits durchhlicken,
Das sie einem neuen Zweck, namlich der Brüderschaftlichen Vereinigung von Mannern, dienen sollen, die nicht mehr materiell mit Spitzhammer und Meißel arbeiten. Nach ihrem ganzen Aufbau sind sie ungeeignet, wörtlich als Satzung eines Bundes unserer Tage hingenommen zu werden. Das gilt insbesondere vom V. Hauptstück, wo von den Lohnbedingungen der Steinmetzen, ihrem Vertrag mit dem Bauherrn, von Taglohn und Handlangern die Rede ist. Das gleiche gilt von der Bestimmung bezüglich der körperlichen Eignung eines Lehrlings, ein Punkt, der allerdings in Amerika noch bis in unsere Tage zu Aufnahms- und Ausschließungsbedingungen gefuhrt hat, die nur dem verstandlich sind, der die besondere Vorliebe der Angelsachsen für antiquierte Gebrauche kennt. Nicht nur der Richter tragt in England auch heutigentags noch eine Perücke! Wahrend in England und Amerika die Old Charges ebenso wie (in Amerika) die weiter unten zu behandelnden Landmarken die Rolle einer geheiligten, unantastbaren Uberlieferung spielen, hat man sich auf dem Kontinente denn doch nicht der Erkenntnis verschließen können, Das die Gegenwart hier Gefahr läuft, durch "ein altes Buch, vom Ahn vermacht", in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden. Daher erklaren einzelne Großlogen, wie z. B. die aItpreußischen, die Alten Pflichten nur als historisches Dokument anzuerkennen. Die Großloge von Hamburg anerkennt als "Quelle und Grundlage":
a) Das altenglische Rituale,
b) Das Konstitutionsbuch der Großloge von England vom Jahre I723,
c) die als Anhang der Verfassung abgedruckten Alten Pflichten.
In den Mitteilungen der Großlogen von Hamburg, Bayreuth und Frankfürt, verfaßt zu Eisenach I9OI (Mitteilungen über Ziele und Zwecke des Freimaurerbundes), die jedem Suchenden zu übergeben sind, wird mehrfach auf Bestimmungen der Alten Pflichten Bezug genommen. Aber die Großloge von Bayreuth gibt in ihren allgemeinen maurerischen Grundsatzen (Verfassung vom Jahre I926) in ausführlicher Begründung zu erkennen, Was sie unter dem Sinne der Alten Pflichten verstanden haben will. Über den verpffichtenden Wert der Alten Pflichten besteht also im Freimaurerbunde keine absolute Einigkeit. Allgemein anerkannt wird mit ganz geringeren Beschränkungen die erste Alte Pflicht, Gott und die Religion betreffend, und die daraus abgeleitete Grundregel der Toleranz in Glaubens- und Gewissensfragen.

Es ist wohl uber keinen Gegenstand der Freimaurerei so viel und so heftig debattiert worden, wie über die erste Alte Pflicht. Insbesondere der Satz vom "stupid Atheist and irreligious libertine" ist Gegenstand zahlloser Untersuchungen gewesen. Und dabei liegt der Kern der Frage doch ziemlich klar: mit der Abfassung der Alten Pflichten wurde ein Dissentergeistlicher, der Reverend James Anderson, betraut (s. Anderson). England hatte zu dieser Zeit eine regierende Staatskirche und kirchliche Minoritäten, die aus den Religionskriegen des letzten Jahrhunderts stammen. Ganz kurz sei hier die Religionsgeschichte Englands gestreift. Heinrich VIII. (1509—I547) löst England von Rom. Sein Nachfolger Edward VI. (I547 I553) ändert das katholische Dogma um. Seine Schwester Maria (I553 I558) stellt die katholische Kirche wieder her. Deren Schwester Elisabeth (I558—I603) geht auf die Kirchenordnung Edwards VI. zurück, die anglikanische Kirche wird Siegerin. Jakob I. von Schottland (I603 I625) war Protestant, trat aber zur Hochkirche über, unterhielt daneben Beziehungen zu Rom.

Das schottische Presbyterium gewinnt Einfluß in England. Sein Nachfolger Karl I. (I625 I649) versucht, die Hochkirche auch in Schottland einzuführen und entfesselt dadurch einen Aufstand der Schotten. Die Independenten unter Cromwe11 und Mi1ton sturzen den König. Der Lordprotektor Cromwell (I649 I658) regiert mit Hilfe der Puritaner, die sich unter seinem Sohn spalten (Quäker, Leveller u. a. m.), Katholiken und Presbyterianer werden unterdrückt. Unter Kar1 II. (I660—I685) müssen alle Staatsbeamten Das Sakrament nach anglikanischer Weise empfangen. Sein Brüder Jakob II. tritt offen zur katholischen Kirche uber und gewahrt seinen katholischen Freunden zuliebe eine Art Gewissensfreiheit (I687).
Whigs und Tories vereinigen sich gegen ihn und berufen Wilhelm von Oranien auf den Thron (I689 I70Z). Mit ihm siegt der Protestantismus uber die Hochkirche; wohl versichert er in einer Toleranzakte Religionsfreiheit, aber Katholiken bleiben ebenso wie Gottesleugner von Staatsämtern ausgeschlossen. Seine Nachfolgerin, Anna II., Tochter Jakobs II. (I702 I7I4) stutzt sich auf die englische Hochkirche, I7I0 werden die whigistischen Beamten und Dissenters aus den Staatsamtern entlassen, die Regierung bringt mehrere Gesetze ein, die alle Dissenters von Staatsamtern und Lehrstuhlen ausschließen. I7I4 wird der Kurfürst von Hannover König von England. Noch immer bestehen zahlreiche Verordnungen, welche die Bürgerrechte der Dissenter, Nonkonformisten beschneiden. Man vergleiche BuckIe, "Geschichte der Zivilisation in England", um zu sehen, daß von I739 angefangen eine zweite, geistige Reformation unter Whitefield und Wesley anhob, die für die Rechte der Dissenter den Kampf begann.
Anderson war Vertreter einer unterdruckten Glaubensminorität; Toleranzprogramme sind seit jeher Das Vorrecht der Minoritäten gewesen.
Nicht das er Toleranz forderte, ist also Das Sonderbare. Viel eigenartiger ist es, daß die Manner der jungen Großloge ihm zustimmten, indem sie dieses freimaurerische Toleranzpatent des Jahres I723 guthießen. Auch Locke hatte seine Toleranzforderungen erhoben. Aber die Katholiken hatte er ausgeschlossen. Hier wird zum erstenmal von einer Religion gesprochen, in der alle Menschen ubereinstimmen. Dieser Satz ist Das Fundament der Freimaurerei geworden, und dieser Satz allein sichert den "Alten Pflichten" ihren verbindlichen Wert auch für unsere Tage. Anderson fluchtet aus den Glaubenskampfen seiner Zeit in Das Allgemeinverbindende des ethisch Differenzierten. Er schlieBt sich jener Forderung an, die man in seinen Tagen die Religion des sittlichen Menschen schlechtweg nannte. Modern ausgedruckt: Religion ist Privatsache, sofern sie in der praktischen Obung sittliche Folgerungen zeitigt. Das meint Anderson mit der "religion in which all men agree".
Gottesleugner lehnt er ab, ebenso Sittenlose, Libertiner. Man hat viel, viel zuviel Geist und Tinte daran verwendet, den Wortsinn jedes einzelnen Wortes der Andersonschen Wendung: stupid Atheist and irreligious Iibertine aufzuklären. Was Anderson meinte, liegt bei ihm als Geistlichen doch klar auf der Hand: Gottesleugner und sittenlose Menschen kann der Bund nicht brauchen. Da Religion und Sittlichkeit ihm untrennbare Begriffe sind, sind die vier Worte eine Einheit des Begriffes, den er ablehnt.
Die Fassung Andersons ist nicht sehr glucklich. Sie hat die Meinung aufkommen lassen, die Freimaurerei wolle eine neue Religion proklamieren. Liest man Das erste Hauptstuck aufmerksam durch, so liegt klar zutage, daß es sich nicht um eine Religion neuer Art, sondern einfach um die gemeinsame, aus den bestehenden Religionen abzuleitende Ethik handelt. Keine Religion ist unsittlich, aber die Bekenntnisformen der verschiedenen Religionen trennen die Menschen, trotzdem sie gleiche sittliche Ziele verfolgen. Die Alte Pflicht appelliert an die gemeinsame Sittlichkeit und versucht, Menschen, die Das Leben getrennt, in dieser gemeinsamen Übung zu sammeln.
Das ist ihr Sinn, nicht die Begrundung einer Freimaurerreligion, die es nach dem Grundgedanken der Königlichen Kunst nicht geben kann. Daß die erste Alte Pflicht die verschiedensten Weltanschauungsformen decken kann, ist daraus ohne weiteres klar. Die Gretchenfrage: "Wie haßt du's mit der Religion" wird nicht gestellt. Und wird sie gestellt, dann hat der Freimaurer nach seiner ersten Alten Pflicht Das Recht, mit den Faustworten zu antworten:
"Wer darf ihn nennen, wer ihn bekennen...!"
Zur zweiten Alten Pflicht (von der burgerIichen Obrigkeit) sind Erklärungen notwendig, nicht weil sie der Freimaurer nicht versteht, wohl aber, weil sie von gegnerischer Seite geflissentlich falsch gedeutet wird. Die Unterwerfung unter die Gesetze des Landes ist dem Freimaurer selbstverständlich. Sein Nationalbewußtsein hat er, wo immer er arbeitet, deutlich genug bewiesen. Wo immer in der Geschichte eines Landes Freiheitshelden in die Ehrenhalle der Nation eingegangen sind, waren Freimaurer darunter. Es genugt, auf die Namen Washington, Franklin, Freiherr von Stein, Blucher, Fichte, Scharnhorst, Gneisenau, auf Kossuth und Klapka, Mazzini, Carducci, Garibaldi hinzuweisen. Das die italienischen Freiheitshelden vom Standpunkte österreichischer Politik aus Hochverrater waren, das Napoleon in den deutschen Freimaurern und ihrem geistigen Ableger, dem Tugendbund, Feinde erblicken mußte, Das kann höchstens als subjektives Werturteil gelten, kann aber die Freimaurer, die für ihr Volk und ihr Land mit Hintansetzung ihrer persönlichen Sicherheit eintraten, nicht herabsetzen. Dieser Vorzug des Freimaurers, jederzeit zu höchster nationaler Leistung befahigt zu sein, ist ja eine der von Freimaurern nie gerne eingestandenen Schwachen des Bundes. Aus diesem Grunde konnte es ja z. B. eben im Weltkriege jene maurerische Einheitsfront gar nicht geben, deren angebliches Bestehen von Gegnern so gerne behauptet wird. Der Satz, der auf die Empörer gegen den Staat hinweist, kann bei Anderson nur zeitgeschichtlich verstanden werden. Anderson meint: Du sollst dich nicht in Empörung gegen die staatlichen Obrigkeiten einlassen. (Aber England ist doch in seiner Zeit eben Das Land, Das eine glorreiche Revolution hinter sich hatte!) Wir, die Freimaurer, meint Anderson, unterstutzen dich nicht, wenn du dich in aktive Opposition einlassest. Aber wir schließen dich nicht aus der Loge aus. Denn wir sind ein Brüderliches Verhaltnis miteinander eingegangen, Das nur der Tod endigen soll. Mit Unterstützung aber darfst du nicht rechnen. Denn die Loge ist unpolitisch. Und es sind auch Leute drin, die politisch anderer Meinung sein können und durfen.
Die Loge ist nicht einseitig auf ein politisches Programm festzulegen. Aber eine politische Überzeugung, selbst wenn sie den herrschenden Meinungen entgegengesetzt sein sollte, ist kein Verbrechen, Das diffamiert. Daher spricht die Loge den Ausschluß nicht aus.
Im ganzen genommen ergeben sich aus dem Sinne, nicht dem Wortlaute der Alten Pflichten jene allgemeinen freimaurerischen Grundsatze, die hier in einem Beispiel (Großloge Lessing zu den drei Ringen in der tschechoslowakischen Republik) ausgefuhrt seien:
"Der Bund der Freimaurer ist eine Gesinnungsgemeinschaft freier Manner von gutem Rufe, aufgebaut auf der Humanitatslehre und eingekleidet in ein eigenartiges System von sinnbildlichen Gebrauchen und Handlungen.
Der Freimaurerbund ist in geschichtlich bewiesenem Zusammenhange mit den Bauhutten der Steinmetzen, in geistigem Zusammenhange mit den bis in die graueste Vorzeit der Kulturmenschheit verfolgbaren Kulturgenossenschaften und Mysterienbunden. Der Inhalt seiner Symbolik ist die Erreichung eines Bauzieles, gehullt in die Allegorie des Salomonischen Tempelbaues als Ausdruck für die Vollendung und den endgultigen Sieg des Humanitätsgedänkens.
Indem der Freimaurer unter der Humanitätsidee Das Streben nach höchster Vollendung menschlichen Wesens versteht und erfaßt, erstreckt er sein Arbeitsgebiet auf die gesamte Menschheit, die ihm Baustoff und deren höchstmögliche sittliche Vollendung, die ihm Bauziel ist. Daher haben die Unterschiede der Rassen, Völker, Religionen, sozialen Stellungen und politischen Überzeugungen für ihn nur den Wert von Erscheinungsformen menschlichen Gemeinschaftslebens, die er als solche achtet, bei seiner Arbeit aber, die auf Das rein Menschliche gerichtet ist, auszuschalten bestrebt ist.
Der Bund gewährt daher nicht nur, sondern fordert von seinen Mitgliedern einenhohen Grad der Glaubens-und Gewissensfreiheit, in dem er sie unter sich und gegen jedermann, in und außerhalb der Loge zur Betätigung wahrer, echter Duldung ausdrucklich verpflichtet. In Ableitung dieses allgemeinen Standpunktes wird daher von den Mitgliedern kein bestimmtes Glaubensbekenntnis verlangt, jede ehrliche Uberzeugung aus Pflicht geachtet und jede Verfolgung Andersdenkender verworfen.
Der uber die ganze Erde verbreitete Freimaurerbund ist eine ubervolkliche, geistige Gemeinschaft, in deren Rahmen die national durch Sprache und Kulturbesitz unterschiedenen einzelnen Glieder der Pflege des eigenen Volkstums hingebungsvoll dienen.
Der Freimaurer ist zur Beobachtung der Gesetze seines Vaterlandes verpflichtet und hat zur Erhaltung des inneren Friedens mit besonderer Maßigung in Wort, Schrift und Tat nach Kraften beizutragen. Da die Freimaurerei aus ihrem Kreise jede politische und religiöse Frage ausschließt, sind alle Abstimmungen oder Beschlusse, welche die individuelle Freiheit der Mitglieder beeintrachtigen könnten, untersagt.
Geschichte, Grundsatze und Zweck der Freimaurerei sind kein Geheimnis. Dem Freimaurer ist es aber verboten, gewisse Zeichen und Gebrauche, die zur wechselseitigen Erkennung dienen, die Ritualien und die Zugehörigkeit anderer zum Bunde Nichtfreimaurern gegenüber bekanntzugeben. Ebenso ist der Freimaurer uber innere Angelegenheiten der Logen zur Verschwiegenheit verpflichtet."